Renderbalken für das Rendern auf Objektebene
Zu einem Audioclipobjekt im Fenster „Timeline“ wird u. U. ein einzelner Renderbalken
innerhalb des Clipobjekts selbst angezeigt. Auf diese Weise werden Sie darauf hinge-
wiesen, dass Sie diesen Audioclip neu sampeln, d. h. eine Konvertierung der Abtastfre-
quenz
vornehmen müssen, damit er den Audioeinstellungen der aktuellen Sequenz
entspricht. Ein grüner Renderbalken bedeutet, dass ein Audioclipobjekt in Echtzeit neu
gesampelt wird, während ein blaugrauer Renderbalken ein Audioclipobjekt kennzeich-
net, das individuell gerendert wurde, sodass ein erneutes Sampling in Echtzeit nicht
erforderlich ist. Sobald ein bestimmtes Audioclipobjekt gerendert wurde, bezieht sich
dieses Clipobjekt auf die Renderdatei und nicht auf die Originalmediendatei.
Die Farbe des Renderbalkens in jedem Audioclipobjekt zeigt an, ob bei dem betreffen-
den Objekt eine Konvertierung der Abtastfrequenz erforderlich ist. Mit dem Echtzeit-
Wiedergabestatus eines Audioclipobjekts hat diese Anzeige nichts zu tun.
Das Rendern auf Objektebene (Audioclipobjekt) hat zwei Vorteile:
 Durch das Rendern auf Objektebene werden die Prozessoranforderungen für Audio-
material verringert, sodass mehr Leistung für andere Effekte verfügbar wird.
 Wenn Sie das Audioclipobjekt in andere Spuren oder Positionen im Fenster „Timeline“
bewegen, geht dabei die Verbindung des Clipobjekts zur Renderdatei nicht verloren.
Das bedeutet, dass Sie den Audioclip nicht jedes Mal, wenn er bewegt wird, erneut
rendern müssen.
Audiorenderbalken
im Fenster „Timeline“
verweisen auf Audio-
spuren, die abge-
mischt wurden. (Alle
Spuren wurden
zusammengemischt.)
Blaugrau bedeutet, dass
dieses Audioobjekt geren-
dert wurde.
Grün bedeutet, dass für dieses
Audioobjekt eine Konvertierung
der Abtastfrequenz nötig ist.
Balkenfarbe
Beschreibung
Grün
Kennzeichnet Audioobjekte, deren Abtastfrequenz konvertiert
werden muss.
Blaugrau
Kennzeichnet Audioobjekte, die individuell gerendert wurden.
Kapitel 29
Einstellungen für das Rendern und die Videoverarbeitung
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IV